Trinkwassernovelle in Kraft getreten

Das bedeutet neue Pflichten für Hauseigentümer.

Die novellierte Trinkwasserverordnung  (TrinkwV) ist am 24. Juni 2023 in Kraft getreten und setzt damit eine zentrale Vorgabe der EU-Trinkwasserrichtlinie um.

Wasserversorger sind künftig verpflichtet, frühzeitig potenzielle Risiken und Gefahren für die Wasserversorgung zu erkennen, um angemessen darauf reagieren zu können. Die neue Strategie basiert auf einer Risikoabschätzung der gesamten Wasserversorgungskette von der Wassergewinnung und -aufbereitung über die Speicherung sowie Verteilung bis hin zur Trinkwasserentnahme und ist auf Prävention ausgerichtet.

Die chemische Überwachung des Trinkwassers wird dabei unter anderem auf per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) ausgeweitet. Zu der Chemikaliengruppe zählen geschätzt mehr als 10.000 einzelne Substanzen, die in Alltagsprodukten wie Anoraks, Pfannen und Kosmetik verarbeitet sind. Sie finden auch in Industrieprozessen Anwendung. Einige von ihnen dringen bis ins Trinkwasser vor. Der neue Grenzwert für PFAS wird in zwei Stufen eingeführt.

Summengrenzwert gesenkt

Ab dem 12. Januar 2026 gelten 0,1 Mikrogramm pro Liter (µg/l) als Summengrenzwert für eine Gruppe von 20 trinkwasserrelevanten PFAS-Substanzen. Für vier spezielle Substanzen aus der PFAS-Gruppe sieht die TrinkwV ab 12. Januar 2028 zusätzlich einen Grenzwert von 0,02 µg/l für die Summe aus diesen Verbindungen fest. Außerdem werden die bereits existierenden Grenzwerte für die Schwermetalle Chrom, Arsen und Blei schrittweise abgesenkt.

Neue Pflichten für Hauseigentümer

Künftig müssen alte Bleileitungen grundsätzlich bis zum 12. Januar 2026 ausgetauscht oder stillgelegt werden. Der bisher und noch bis 2028 geltende Grenzwert von maximal 10 µg/l kann von Trinkwasser, das durch Bleirohre fließt, in der Regel nicht eingehalten werden. Ab 2028 wird der Grenzwert auf 5 µg/l weiter abgesenkt. Wenn das Trinkwasser nur für den eigenen Haushalt genutzt wird und eine Schädigung der Gesundheit der Verbraucher, die die Wasserversorgungsanlage regelmäßig nutzen, insbesondere unter Berücksichtigung von deren Alter und Geschlecht ausgeschlossen ist, kann die Frist auf Antrag beim Gesundheitsamt bis zum 12. Januar 2036 verlängert werden.

Hat das Gesundheitsamt die Frist verlängert, muss der Eigentümer diesem mitteilen, wenn hinsichtlich der Verbraucher, die die Wasserversorgungsanlage regelmäßig nutzen, eine relevante Änderung eingetreten ist. Das gilt insbesondere, wenn Minderjährige, Schwangere oder Frauen im gebärfähigen Alter neu hinzukommen. Außerdem muss dem Gesundheitsamt nach Ablauf der jeweiligen Frist die Erfüllung der Pflicht zur Entfernung oder Stilllegung schriftlich mitgeteilt werden.

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