Solarpaket Ende April verabschiedet
Bundestag und Bundesrat verabschieden Solarpaket I Teil 2
Der Bundestag hat am 26. April 2024 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung (20/8657) in der vom Ausschuss geänderten Fassung zugestimmt. Wenige Stunden später billigte auch der Bundesrat das als Solarpaket I bekannt gewordene Gesetz.
Neben dem bestehenden Mieterstrommodell gibt es nun auch die Möglichkeit der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung. Außerdem wurden Erleichterungen für Balkonkraftwerke beschlossen. Die von Haus & Grund geforderte Abrechnung der Stromkosten aus einer Photovoltaik-Anlage mit den Mietern über die Betriebskosten ließ sich leider nicht durchsetzen. Das finanzielle Risiko liegt damit weiterhin beim Vermieter, da für Mieter die Stromversorgung freiwillig bleibt. Außerdem muss mit den Mietern nach wie vor ein separater Stromliefer- bzw. Nutzungsvertrag geschlossen werden.
Ursprünglich sollte das Gesetz am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Doch die Ampelkoalition konnte sich nicht rechtzeitig einigen und hat Ende 2023 lediglich einen ersten Teil beschlossen, der die Fristverlängerungen für die Nachtkennzeichnung und die Aussetzung von Vertragsstrafen für Windenergieanlagen vorsah. Der nun beschlossene zweite Teil des Gesetzes wird einen Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Die für Haus- und Wohnungseigentümer wesentlichen Regelungen des Solarpakets sind:
Mieterstrom für gewerblichen Stromverbraucher möglich
Mieterstrom wird zukünftig auch gefördert, wenn er auf gewerblichen Gebäuden und Nebenanlagen wie Garagen erzeugt wird. Zudem dürfen Mieterstromverträge nunmehr mit einer Laufzeit von zwei Jahren abgeschlossen werden. Bisher war eine länger als ein Jahr bindende Laufzeit des Vertrags unwirksam.
Neue gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Als neues Modell wird die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung eingeführt. Sie ermöglicht die gemeinsame Eigenversorgung mehrerer Letztverbraucher mit Solarstrom in einem Mehrfamilienhaus. An dieser Versorgung können sowohl Mieter als auch Wohnungseigentümer teilnehmen. Sie schließen dazu einen Gebäudestromnutzungsvertrag mit dem Betreiber der Gebäudestromanlage. Im Unterschied zum Mieterstrom muss der Betreiber beim Gemeinschaftsmodell nicht die Vollversorgung der teilnehmenden Letztverbraucher sicherstellen. Der Letztverbraucher muss sich um den zusätzlich benötigten Strombezug selbst kümmern. Ein Anspruch auf den Mieterstromzuschlag besteht nicht. Teilnehmender Letztverbraucher und Betreiber können für den genutzten Strom einen bestimmten Preis in Cent pro Kilowattstunde vereinbaren. Auch das Gemeinschaftsmodell bleibt wie das Mieterstrommodell für die Mieter freiwillig.
Vereinfachungen für Balkonkraftwerke
Balkonkraftwerke (sogenannte Steckersolargeräte), mit denen sich Privathaushalte mit eigenem Strom versorgen können, müssen nur noch im Marktstammdatenregister (MaStRV) der Bundesnetzagentur (BNA) registriert werden. Die Meldepflicht beim Netzbetreiber entfällt. Steckersolargeräte können anstatt mit 600 Watt (W) zukünftig mit bis zu 800 W Wechselrichterleistung hinter dem Wohnungszähler angeschlossen und betrieben werden. Es muss nicht mehr gewartet werden, bis ein moderner Stromzähler eingebaut wird. Kann der alte Stromzähler rückwärts laufen, wird das zumindest vorübergehend geduldet. Die Anlagen werden der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet und erhalten für den eingespeisten Strom keine Einspeisevergütung.
„Solarstadl“-Regelung
Strom aus Solardachanlagen auf bereits errichteten oder konkret geplanten Gebäuden außerhalb von Ortschaften – wie etwa in Land- und Forstwirtschaft oder in Gewerbe- und Industriegebieten – wird zukünftig vergütet. Die Regelung beschränkt sich auf Gebäude, für die vor dem 1. März 2023 ein Bauantrag oder eine Bauanzeige eingereicht oder im Fall eines genehmigungsfreien Bauvorhabens mit dem Bau begonnen wurde. Diese Einschränkung soll den Bau sogenannter „Solarstadl“ verhindern – also die Errichtung von Scheingebäuden oder Dächern ohne Gebäude, die nur wegen der zusätzlichen staatlichen Förderung errichtet werden.
Schnellerer Netzanschluss für kleine Solarstromanlagen
Das bisher für Solarstromanlagen mit einer Leistung von bis zu 10,8 kW geltende vereinfachte Netzanschlussverfahren wird auf Anlagen mit insgesamt 30 kW ausgeweitet werden. Falls also der Netzbetreiber nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang des Netzanschlussbegehrens reagiert, gilt der Anschluss als genehmigt und die Solaranlagen können unter Einhaltung der maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden. Dabei gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Anschlusspunkt. Außerdem sollen die Anschlussbedingungen bundesweit vereinheitlicht werden.
Wegenutzungsrecht gilt nur für öffentliche Grundstücke
Die ursprünglich für alle Grundstückseigentümer vorgesehene Duldungspflicht wird nun auf Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand beschränkt. Für einen beschleunigten Netzanschluss sollen Verlegung, Errichtung, Instandhaltung und Betrieb von Anschlussleitungen für Erneuerbare-Energien-Anlagen nur auf öffentlichen Grundstücken geduldet werden. Die Duldungspflicht besteht jedoch nicht, wenn dadurch die Nutzung des Grundstückes unzumutbar beeinträchtigt wird. Der Betreiber der Anlage zahlt dem Grundstückseigentümer bei Inbetriebnahme der Leitung einmalig fünf Prozent des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche.