Solarpflicht für neue Wohngebäude

In NRW gilt jetzt eine Solarpflicht für neue Wohngebäude

In Nordrhein-Westfalen erfährt die Solarenergie einen regelrechten Boom. Jahr für Jahr werden völlig freiwillig immer mehr Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) auf den Dächern an Rhein und Ruhr installiert. Dennoch hat das Land in die überarbeitete Landesbauordnung eine Solarpflicht aufgenommen. Diese gilt seit Beginn des Jahres 2025 auch für alle neuen Wohngebäude. Wir erklären, was Bauherren dazu wissen sollten.

Der Jahreswechsel brachte eine wichtige Änderung für Bauherren in NRW mit sich: Seit dem 1. Januar 2025 muss auf neuen Wohngebäuden eine Solaranlage installiert werden. Diese Regelung in der Landesbauordnung gilt nur für Neubauten, deren Bauantrag nach dem 1. Januar 2025 gestellt wurde. Neubauten, deren Bauantrag bereits 2024 genehmigt wurde und deren Bau 2025 beginnt, sind noch nicht betroffen.

Die vorgeschriebene Solaranlage für die betroffenen Neubauten muss mindestens 30 Prozent der Brutto-Dachfläche abdecken. Dabei spielt es keine Rolle, ob die gesamte Fläche für Photovoltaik geeignet ist. Das heißt, auch Dachflächen, die nach Norden ausgerichtet sind oder von einem Baum oder einem Nachbargebäude beschattet werden, zählen zur Gesamtfläche, auf deren Basis die 30 Prozent berechnet werden. Die Pflicht entfällt jedoch, wenn es nicht möglich ist, dass die gesamte Bruttodachfläche nach Norden zeigt.

Zahlreiche Ausnahmen

Es gibt jedoch einige Ausnahmeregelungen für Bauherren in NRW. Zum einen sind Nebengebäude und Behelfsbauten wie Gartenlauben oder Garagen grundsätzlich von der Solarpflicht ausgenommen. Auch für kleine Gebäude mit einer Nutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern gilt die Verpflichtung nicht. Falls es technisch nicht möglich oder nachweislich unwirtschaftlich wäre, eine Solaranlage zu installieren, entfällt die Pflicht ebenfalls.

Die Landesbauordnung besagt jedoch auch, dass Neubauten so gestaltet werden sollten, dass die Installation einer Solaranlage möglich ist. Daher dürfte die Ausnahme aufgrund technischer Unmöglichkeit bei Neubauten eher selten zutreffen. Zudem sind Gebäude von der Solarpflicht befreit, wenn eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung wie etwa eine örtliche Gestaltungssatzung einer Solaranlage entgegensteht. Eine Befreiung ist auch möglich, wenn die Erfüllung der Solarpflicht für den Bauherren eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Ab 2026 gilt die Solarpflicht auch für Bestandsgebäude

Die Solarpflicht kann nicht nur durch eine Photovoltaikanlage erfüllt werden: Auch eine Solarthermie-Anlage kann anteilig als Lösung dienen. Der Bauherr muss die Kosten für die Solaranlage nicht unbedingt selbst tragen: Er kann auch einen Anbieter beauftragen, eine gemietete PV-Anlage auf dem Dach des Neubaus zu installieren. Wer die Solarpflicht nicht einhält, muss mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro für ein Ein- oder Zweifamilienhaus rechnen, bei Mehrfamilienhäusern kann das Bußgeld bis zu 25.000 Euro betragen.

Ab dem 1. Januar 2026 wird die Solarpflicht zudem auf Bestandsgebäude ausgeweitet, bei denen eine umfassende Dachsanierung (vollständige Erneuerung der Dachhaut) erfolgt. In diesem Fall muss die Solaranlage nur 30 Prozent der tatsächlich geeigneten Dachfläche abdecken. Da eine Dachsanierung in der Regel nicht genehmigungspflichtig ist, gilt die Pflicht für alle Dächer, bei denen die Sanierungsarbeiten nach dem 1. Januar 2026 beginnen.

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