Frühjahrsputz im Haus
Können Reinigungskosten auf Mieter umgelegt werden?
Der Winter ist vorbei und viele starten sicher bereits mit dem Frühjahrsputz ihrer Häuser und Außenbereiche. Wir erklären, welche Reinigungskosten Vermieter in der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umlegen dürfen und welche nicht.
Kosten für die regelmäßige Reinigung von Gemeinschaftsflächen wie Flure, Treppenhäuser und Außenbereiche können gemäß Betriebskostenverordnung auf die Mieter umgelegt werden, sofern dies im Mietvertrag vereinbart worden ist.
Davon ausgenommen sind jedoch:
- Reinigungskosten für private Bereiche, die einzelnen Mietern zugeordnet sind wie Balkon oder Terrasse sowie Reinigungskosten für leerstehende und unbenutzte Gemeinschaftsflächen.
- Sonderreinigungen oder einmalige Reinigungen, die aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses oder Umzugs anfallen. Diese Kosten fallen nicht regelmäßig an und dürfen daher nicht in der Betriebskostenabrechnung berücksichtigt werden.
- Kosten für die Reinigung durch den Mieter selbst. Wenn der Mieter selbst für die Reinigung zuständig ist, etwa durch eine vertragliche Vereinbarung im Mietvertrag, dürfen die Kosten dafür nicht auf den Mieter umgelegt werden.
Sind Sie noch unsicher bei Ihrer Betriebskostenabrechnung?
Unsere Experten helfen Ihnen! Sprechen Sie uns gerne an.
Informationen zu unserem Service finden Sie hier.