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Wichtige Information für Pulheim: Die Geschäftsstelle bleibt am Montag, dem 28. April geschlossen

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Frühjahrsputz im Garten

Welche Arbeiten muss der Mieter übernehmen?

Der Frühling ist die perfekte Zeit, um den Garten aus dem Winterschlaf zu erwecken und ihn für die kommende Saison vorzubereiten. Aber wer ist in einem Mietshaus eigentlich dafür zuständig? Wir erklären, welche Aufgaben Mieter übernehmen müssen und welche nicht.

Grundsätzlich gilt:

Ob der Mieter für die Gartenpflege zuständig ist, hängt von der Vereinbarung im Mietvertrag ab. Ist dort festgelegt, dass die Gartenpflege Aufgabe des Mieters ist, müssen einfache Pflegearbeiten übernommen werden.

Diese Gartenarbeiten können Mietern übertragen werden:

  • Laub, Zweige und Unrat entfernen

  • Rasen mähen und von Moos befreien

  • Unkraut jäten auf Beeten und Wegen

  • Wege kehren

  • Kleinere Rückschnitte von Sträuchern (nur bis Ende Februar, siehe gesetzliches Schnittverbot laut § 39 BNatSchG)

Wichtig: Die Pflege muss zumutbar sein – aufwendige Arbeiten oder umfangreiche Neugestaltung sind nicht Aufgabe der Mieter, es sei denn, das wurde ausdrücklich vereinbart.

Was Mieter nicht übernehmen müssen:

  • Baumfällungen oder umfangreiche Rückschnitte

  • Neuansaat von Rasenflächen

  • Anschaffung oder Instandhaltung teurer Gartengeräte

  • Pflege von Flächen, die nicht zur Mietsache gehören (z. B. Nachbargarten)

Gemeinschaftsgärten in Mehrfamilienhäusern:

Wird der Garten von mehreren Mietparteien genutzt, liegt die Verantwortung der Pflege oft beim Vermieter oder wird über einen externen Dienstleister erledigt. Eine Aufteilung der Aufgaben unter den Mietern ist nur möglich, wenn das im Mietvertrag oder in der Hausordnung eindeutig geregelt ist.

Tipp für Vermieter:

  • Sorgen Sie für klare Regelungen im Mietvertrag, um Streit zu vermeiden.

  • Informieren Sie Ihre Mieter im Frühjahr über anstehende Gartenpflege – etwa mit einem freundlichen Aushang im Treppenhaus oder einem kurzen Hinweis im Hausnewsletter.

  • Achten Sie auf gesetzliche Vorgaben zum Rückschnitt von Gehölzen – diese sind ab dem 1. März stark eingeschränkt.

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