TKG-Novelle ab 2024
Welche Optionen bietet die neue gesetzliche Regelung?
Kabelfernsehen und Glasfaserausbau
Bis zum 30. Juni 2024 können Vermieter die Kosten für das Kabelfernsehen als Betriebskosten auf ihre Mieter umlegen, sofern sie ihre Mieter zur Zahlung der Betriebskosten vertraglich verpflichtet haben. Vermieter müssen also handeln, wenn sie am Ende nicht auf den Kosten für das TV-Signal sitzen bleiben wollen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, auf die Änderung der Rechtslage zu reagieren. Dabei müssen Vermieter sowohl das vertragliche Verhältnis zu ihren Mietern sowie die Vertragsbeziehung zu ihrem Kabelnetzanbieter im Blick behalten.
Grundsätzlich stehen Vermietern drei Handlungsoptionen zur künftigen Versorgung ihrer Mieter zur Verfügung:
1. Der Vermieter liefert das Kabel-TV-Signal weiterhin gegen Entgelt
In diesem Fall können Mieter und Vermieter einen zusätzlichen Vertrag schließen. Darin verpflichtet sich der Vermieter, weiterhin das TV-Signal gegen ein monatliches Entgelt zu liefern.
Dieser Vertrag muss für den Mieter aber kündbar sein und er darf eine anfängliche Laufzeit von 24 Monaten nicht überschreiten. Bei stillschweigender Verlängerung kann der Mieter
diesen monatlich kündigen.
2. Die Mieter versorgen sich selbst
Mieter können sich auch selbst um ihren Fernsehempfang kümmern. So können sie selbstständig einen Vertrag mit dem Kabelnetzbetreiber schließen, der das bereits installierte Hausnetz betreibt. Auch können Fernsehprogramme über DVB-T2 mit Antenne (Zimmerantenne, gegebenenfalls auch Dachantenne) oder über Satelliten empfangen werden. Eine weitere
Option ist der Empfang über das Internet
3. Glasfaserausbau
Verfügen die Wohngebäude über veraltete oder möglicherweise störungsanfällige Technik, könnte der Vermieter den Ausbau von Glasfasernetzen in Betracht ziehen.
Nähere Informationen hierzu und welche Variante die beste für Sie ist, lesen Sie in dem nachstehenden Informationsblatt sowie in den Unterlagen vom NetCologne-Vortrag vom 23. Januar 2024.