Frühjahrsputz im Garten

Ist ein Osterfeuer mit Grünabfällen erlaubt?

Schonzeit achten und keine Gartenabfälle verbrennen!

Jetzt im Frühjahr fällt wieder viel Gartenarbeit an – und mit ihr auch eine Menge Grünschnitt. Davon ein privates Osterfeuer im eigenen Garten zu veranstalten, ist aber keine gute Idee.

 „Besuchen Sie lieber ein öffentliches Osterfeuer, anstatt mit dem Frühjahrs-Grünschnitt im heimischen Garten Ihr eigenes Feuer zu veranstalten“, appelliert unser Vorstandsvorsitzende Konrad Adenauer. „Gartenabfälle zu verbrennen ist innerhalb geschlossener Ortschaften in der Regel verboten. Es droht ein teures Bußgeld.“ In der Osterzeit sei durchaus mit verstärkten Kontrollen der Ordnungsämter zu rechnen. Neben der Gefahr, dass ein Feuer außer Kontrolle geraten und großen Schaden verursachen könnte, sorge es auch für erhebliche Geruchsbelästigung.

„Schon im Jahr 2004 hat das Oberverwaltungsgericht NRW entschieden, dass Feuer zu Ostern nur genehmigungsfähig sind, wenn sie eindeutig und zweifelsfrei der Brauchtumspflege dienen und nicht in erster Linie der Beseitigung von Gartenabfällen“, zitiert Adenauer, die Rechtsprechung (Beschluss vom 07.04.2004, Az.: 21 B 727/04). Er erklärt: „Das Gericht hat betont, dass Feuer zum Verbrennen von Pflanzenschnitt grundsätzlich nicht erlaubt sind, auch zu Ostern.“ Als Brauchtumspflege anzusehen und mithin genehmigungsfähig seien Feuer zu Ostern dem Gericht zur Folge dann, wenn Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereine als Veranstalter auftreten und es sich um eine öffentlichen Veranstaltung handelt.

Solch ein Brauchtumsfeuer ist in der Regel bei der Kommune anzumelden. Die kann weitere Auflagen machen, beispielsweise zum Abstand der Feuerstelle von Gebäuden. „Garten-Eigentümer sollten das Schnittgut von der Frühjahrs-Gartenarbeit in einer öffentlichen Entsorgungseinrichtung abgeben – etwa beim Wertstoffhof“, rät der Vorstandsvorsitzende. „Dann gibt es zu Ostern keinen Ärger mit Behörden oder Nachbarn.“

Bei der Gartenarbeit ist ferner zu bedenken, dass seit dem 1. März die alljährliche Schonfrist für Gehölze gilt. Sie dauert bis zum 30. September.

„In dieser Zeit ist es verboten, Hecken, lebende Gartenzäune, Gebüsche oder ähnliche Gehölze zu roden, abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen“, erläutert Adenauer. „Auch das Fällen von Bäumen ist nicht zulässig, sofern sie nicht im Wald oder auf gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen.“ Lediglich ein sogenannter Form- und Pflegeschnitt ist während der Schonzeit erlaubt, der Zuwachs durch neu austreibende Zweige darf also weiterhin beschnitten werden.

Grund für die Schonzeit ist der Naturschutz: Die Gewächse sind Nistplatz, Schlafstätte und Nahrungsquelle für Vögel und Insekten. Wer gegen die Schonzeit verstößt, riskiert bis zu 50.000 Euro Bußgeld.

    Diese Webseite verwendet Cookies 🍪

    Wir verwenden Cookies, um beispielsweise Funktionen für soziale Medien anzubieten oder die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Sie geben Einwilligung zu unseren Cookies, wenn Sie unsere Webseite weiterhin nutzen. Um fortzufahren müssen Sie eine Auswahl treffen.

    Weitere Informationen zum Thema Datenschutz und Cookies können Sie unserer Datenschutzerklärung entnehmen. Unter Einstellungen können Sie gezielt Optionen ein und ausschalten. Kontaktdaten finden Sie in unserem Impressum.

    Einstellungen

    • Die Seite verwendet Cookies um Session Informationen zu hinterlegen. Diese sind nicht personenbezogen und werden nicht von fremden Servern ausgelesen.
      Alle unsere Bilder und Dateien liegen in unserem Content Management System Ynfinite und werden von dort bereitgestellt. Ynfinite erhält durch die Bereitstellung Ihre IP Adresse, diese wird jedoch nur zum Zwecke der Bereitstellung der Bilder im Rahmen eines HTTP Aufrufes verwendet. Die Daten werden nicht langfristig gespeichert.

    • Wir verwenden erforderliche Drittinhalte (z.B. Scriptbibliotheken) um die Funktion unserer Seite zu gewährleisten. Wenn Sie dies nicht möchten, besuchen Sie unsere Seite bitte nicht.

      Wir setzen in diesem Rahmen auch Dienstleister in Drittländern außerhalb der EU ohne angemessenes Datenschutzniveau ein, was folgende Risiken birgt: Zugriff durch Behörden ohne Information, keine Betroffenenrechte, keine Rechtsmittel, Kontrollverlust.

      Mit Ihrer Einstellung willigen Sie in die oben beschriebenen Vorgänge ein. Sie können Ihre Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Mehr Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

    • Diese Cookies sammeln Informationen, die uns dabei helfen zu analysieren, wie unsere Webseite verwendet wird und wie effektiv unsere Marketingkampagnen sind. Dabei werden Daten zum Beispiel mit Hilfe von Google und Facebook ausgewertet. Mithilfe der Analysen aus diesem Cookie können wir Anwendungen für Sie anpassen, um unserer Webseite zu verbessern. Wenn Sie nicht möchten, dass wir Ihren Besuch auf unserer Webseite verfolgen, können Sie das Tracking in Ihrem Browser hier deaktivieren.